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Geänderte Dokumentationspflichten bei Mindestlohn in Kraft
05.08.2015
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die ab dem 01.08.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958,- € dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
Weitere Änderung ist, dass bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden sind.
Die Verordnung wurde im Bundesanzeiger vom 31.07.2015 unter BAnz AT 31.07.2015 V1 veröffentlicht und tritt damit am 01.08.2015 in Kraft.
Weitere Änderung ist, dass bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden sind.
Die Verordnung wurde im Bundesanzeiger vom 31.07.2015 unter BAnz AT 31.07.2015 V1 veröffentlicht und tritt damit am 01.08.2015 in Kraft.