Aktuelles

Kennzahl: 17.13317

Geldwäschegesetz

31.05.2016

Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie von 2015 soll bis Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese sieht u. a. vor, dass gewerbliche Güterhändler schon bei Barzahlungen ab 10.000 € ihre Kunden identifizieren müssen. Aktuell liegt die Grenze bei 15.000 €. Mehr Informationen zum Geldwäschegesetz können Sie unseren Infoblättern zur Geldwäsche unter der Kennzahl 43 entnehmen.