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Geldwäscherichtlinie: Regelungen zum Transparenzregister ungültig
01.02.2023
Die Angabe der wirtschaftlich Beteiligten im öffentlich zugänglichen Transparenzregister verstößt gegen EU-Recht, so der EuGH. Denn: Die Einsichtnahme durch eine potenziell unbegrenzte Anzahl von Personen in die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers geht über das Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinaus. Außerdem sei der Schutz für die betroffenen Personen gegen eine mögliche missbräuchliche Verwendung der personenbezogenen Daten nicht ausreichend. Damit sei der Grundrechtseingriff nicht auf das absolut erforderliche Maß beschränkt und stehe außer Verhältnis zum verfolgten Ziel: der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil reagiert. Derzeit informiert das Transparenzregister auf seiner Webseite über die Aussetzung der Anträge auf Einsichtnahme für die Öffentlichkeit. Aus Sicht der wirtschaftlich Berechtigten ist die Entscheidung zu begrüßen. Laufende Anfragen von Banken im Rahmen einer Kontoeröffnung oder auch von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes, sind aber nicht betroffen. Auch an der Verpflichtung von Unternehmen zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ändert die Entscheidung nichts.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil reagiert. Derzeit informiert das Transparenzregister auf seiner Webseite über die Aussetzung der Anträge auf Einsichtnahme für die Öffentlichkeit. Aus Sicht der wirtschaftlich Berechtigten ist die Entscheidung zu begrüßen. Laufende Anfragen von Banken im Rahmen einer Kontoeröffnung oder auch von Notaren, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes, sind aber nicht betroffen. Auch an der Verpflichtung von Unternehmen zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ändert die Entscheidung nichts.