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Gerichtsstand bei grenzüberschreitendem Onlinehandel mit Verbrauchern

18.01.2011

Unternehmen, die eine Internetseite betreiben und mit ausländischen Verbrauchern Geschäfte machen, können grundsätzlich im Ausland verklagt werden. Voraussetzung: Auf der Homepage muss der Wille des Onlinehändlers zum Ausdruck kommen, dass er Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedsstaaten herstellen will. Die Anhaltspunkte, die für eine solche Ausrichtung sprechen, hat der Europäische Gerichtshof in zwei aktuellen Entscheidungen aufgeführt. Er ist dabei von einer weiten Sichtweise ausgegangen. Nähere Informationen können Sie unserem Infoblatt R67 „Onlineshop und ausländisches Verbraucherschutzrecht“ entnehmen.