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Geschäftsadresse muss in Werbeprospekt stehen
02.08.2012
Verbraucher müssen im Werbeprospekt erkennen können, von welchem Unternehmen der Werbeprospekt stammt. Es genügt nicht, wenn eine Reihe von Filialen im Prospekt angeführt wird, die örtlich nächstliegende Filiale jedoch nicht genannt wird. Die Angabe der Geschäftsadresse, so das Oberlandesgericht Brandenburg, hat zum Zweck, dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten in geschäftlichen Kontakt mit dem Verkäufer treten kann. Insbesondere, so die Richter, reicht es nicht aus, dass im Prospekt die Internetadresse angegeben wurde und im Internet alle Geschäftsadressen unmittelbar einsehbar sind. Wird ein Werbeprospekt benutzt, so müssen sich alle vertragswesentlichen Informationen aus dem Prospekt selbst ergeben. Hierzu gehören unbedingt auch die Identität + Anschrift des werbenden Unternehmens (OLG Brandenburg, Az.: 6 W 72/12).