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Kennzahl: 17.10327

Gewerbetreibender oder Freiberufler?

09.04.2014

Auch wenn es einen Tätigkeitskatalog im Einkommensteuergesetz gibt, der freiberufliche Tätigkeiten aufzeigt: Alleine die Ausübung eines Katalogberufes reicht nicht, um freiberufliche Tätigkeit zu bejahen. Deshalb ist es für die Einstufung wichtig, dass der einzelne Selbstständige durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung den Nachweis erbringt, dass seine Tätigkeit freiberuflicher und nicht gewerblicher Art ist. Weitere Informationen zu dieser Abgrenzung finden Sie in unserem Infoblatt R41Gewerbetreibender oder Freiberufler“.