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Google Analytics ab sofort datenschutzkonform einsetzbar
12.10.2011
Viele Unternehmen setzen auf ihrer Homepage Analyse-Tools ein, um das Surf-Verhalten der Nutzer beobachten und bewerten zu können. Die Ergebnisse liefern beispielsweise Hinweise darüber, welche Inhalte und Angebote besonders beliebt sind oder an welchen Stellen nachgebessert werden muss, weil sich die Besucher im Online-Angebot nicht zurechtfinden.
Mit über 70 Prozent Anteil ist "Google Analytics" hierzulande das marktbeherrschende Tool. Bislang war sein Einsatz nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar. Nach einer langen Verhandlungsphase mit Google ist ein "beanstandungsfreier Betrieb" von Google Analytics nun ab sofort gewährleistet.
So wird den Webseiten-Besuchern jetzt die Möglichkeit eingeräumt, der Erfassung ihrer Nutzungsdaten zu widersprechen. Google stellt hierfür ein sogenanntes Deaktivierungs-Add-On für alle gängigen Browser bereit.
Weiter können (und sollten) Webseitenbetreiber in Google Analytics eine Funktion implementieren, die die IP-Adressen der Besucher anonymisiert. Dadurch ist die Identifizierung eines Nutzers nicht mehr möglich.
Google bietet darüber hinaus einen Mustervertrag unter http://static.googleusercontent.com/external_content/untrusted_dlcp/www.google.de/de/de/intl/de/analytics/tos.pdf an, der den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zur Auftragsdatenverarbeitung genügt.
Wer all diese Maßnahmen rund um Google Analytics berücksichtigt und umsetzt, verhält sich nach derzeitiger Rechtslage datenschutzkonform.
Mit über 70 Prozent Anteil ist "Google Analytics" hierzulande das marktbeherrschende Tool. Bislang war sein Einsatz nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar. Nach einer langen Verhandlungsphase mit Google ist ein "beanstandungsfreier Betrieb" von Google Analytics nun ab sofort gewährleistet.
So wird den Webseiten-Besuchern jetzt die Möglichkeit eingeräumt, der Erfassung ihrer Nutzungsdaten zu widersprechen. Google stellt hierfür ein sogenanntes Deaktivierungs-Add-On für alle gängigen Browser bereit.
Weiter können (und sollten) Webseitenbetreiber in Google Analytics eine Funktion implementieren, die die IP-Adressen der Besucher anonymisiert. Dadurch ist die Identifizierung eines Nutzers nicht mehr möglich.
Google bietet darüber hinaus einen Mustervertrag unter http://static.googleusercontent.com/external_content/untrusted_dlcp/www.google.de/de/de/intl/de/analytics/tos.pdf an, der den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zur Auftragsdatenverarbeitung genügt.
Wer all diese Maßnahmen rund um Google Analytics berücksichtigt und umsetzt, verhält sich nach derzeitiger Rechtslage datenschutzkonform.