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IHK: Luxemburger Entsendegesetz mit zahlreichen Klippen

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und harten
Konsequenzen

22.01.2004

Das neue Luxemburger Entsendegesetz sorgt für großen Unmut bei den saarländischen Unternehmen. Nachdem bereits zum Jahreswechsel 2002/2003 neu Registrierungsvorschriften in Kraft gesetzt wurden, ließen die Luxemburger Behörden zunächst eine Übergangsfrist von neun Monaten zu. Danach wurde es Ernst: Nach einer Welle von Überprüfungen wurden im Großherzogtum jetzt eine Reihe von Baustellen eingestellt, auf denen unregistrierte Arbeitnehmer saarländischer Unternehmen tätig waren.

Lotsendienste, um die neuen bürokratischen Klippen für saarländische Unternehmen in Luxemburg zu umschiffen – dies leistete die IHK Saarland im Rahmen ihrer Veranstaltung „ Ausführen von Arbeiten in Luxemburg“ am 20. Januar 2004. Die große Resonanz von über 130 Firmenvertretern und die zahlreichen und lebhaften Diskussionsbeiträge zeigen, wie aktuell und brisant das Thema derzeit ist.
„Die Klagen und Informationsanfragen unserer Unternehmen sind in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen – da hat sich das Mediatoren-Netzwerk der Saar-Lor-Lux-IHKs und -HWKs schon bestens bewährt“, so der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der IHK, Hermann Götzinger. Mit Claude Lorang, directeur adjoint bei der Inspection du Travail et des Mines in Luxemburg hatte die IHK einen exzellenten Experten aufgeboten; seine Dienststelle ist in Luxemburg mit der Überwachung der Tätigkeit ausländischer Unternehmen auf der Grundlage des Entsendegesetzes betraut. „Die neuen Anforderungen in Luxemburg sind lediglich die Umsetzung von EU-Recht, das in Deutschland bereits 1996 erfolgt ist“, warb Claude Lorang um Verständnis für die neuen Hürden und die teils drakonischen Strafen. Keineswegs solle damit die Arbeit seriöser ausländischer Unternehmen erschwert werden.

Dieser Hinweis konnte die anwesenden Firmenvertreter allerdings kaum besänftigen. Im Tenor herrschte eher Unverständnis über jede Anhebung bürokratischer Hürden für die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des EU-Gebietes, zumal Frankreich erst im vergangenen Jahr durch Abschaffung des „Agent fiscal“ vorgemacht hatte, dass solche Hürden auch abgebaut werden können.

Die IHK hilft

Die IHK rät allen saarländischen Unternehmen, die künftig in Luxemburg Arbeiten jeglicher Art durchführen und dazu eigene oder entliehene Arbeitnehmer einsetzen wollen, sich vorher genauestens mit dem neuen Verfahren vertraut zu machen. Die wichtigsten Anforderungen sind:

  • Jede Entsendung („Détachement“) muss der Inspection du Travail et des Mines (ITM) rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt werden – beim ersten Mal auf jeden Fall per Einschreiben mit Rückschein.
  • Die entsendende Firma muss einen erreichbaren Ad-hoc-Vertreter („Mandataire“) benennen, der alle geforderten Unterlagen zu den Beschäftigungsverhältnissen vorhalten muss.
  • Bei Leiharbeiten muss die Verleihfirma in Luxemburg akkreditiert sein.
Die IHK hält auf ihrer Homepage ein ausführliches Merkblatt für alle betroffenen Unternehmen bereit. Dort findet sich auch ein Link auf die deutschsprachigen Erläuterungen des „ ITN-Vademecums“ ( www.itm.etat.lu).

Weitere Informationen:

Oliver Groll
(06 81) 95 20-4 13

Bernhard Olschok
(06 81) 95 20-4 20