IHK: Luxemburger Entsendegesetz mit zahlreichen Klippen
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und harten
Konsequenzen
22.01.2004
Lotsendienste, um die neuen bürokratischen Klippen für
saarländische Unternehmen in Luxemburg zu umschiffen – dies
leistete die IHK Saarland im Rahmen ihrer Veranstaltung „
Ausführen von Arbeiten in Luxemburg“ am 20. Januar 2004. Die
große Resonanz von über 130 Firmenvertretern und die zahlreichen
und lebhaften Diskussionsbeiträge zeigen, wie aktuell und brisant
das Thema derzeit ist.
„Die Klagen und Informationsanfragen unserer Unternehmen
sind in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen – da hat sich
das Mediatoren-Netzwerk der Saar-Lor-Lux-IHKs und -HWKs schon
bestens bewährt“, so der stellvertretende Hauptgeschäftsführer
der IHK, Hermann Götzinger. Mit Claude Lorang, directeur adjoint
bei der Inspection du Travail et des Mines in Luxemburg hatte die
IHK einen exzellenten Experten aufgeboten; seine Dienststelle ist
in Luxemburg mit der Überwachung der Tätigkeit ausländischer
Unternehmen auf der Grundlage des Entsendegesetzes betraut. „Die
neuen Anforderungen in Luxemburg sind lediglich die Umsetzung von
EU-Recht, das in Deutschland bereits 1996 erfolgt ist“, warb
Claude Lorang um Verständnis für die neuen Hürden und die teils
drakonischen Strafen. Keineswegs solle damit die Arbeit seriöser
ausländischer Unternehmen erschwert werden.
Dieser Hinweis konnte die anwesenden Firmenvertreter allerdings kaum besänftigen. Im Tenor herrschte eher Unverständnis über jede Anhebung bürokratischer Hürden für die wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb des EU-Gebietes, zumal Frankreich erst im vergangenen Jahr durch Abschaffung des „Agent fiscal“ vorgemacht hatte, dass solche Hürden auch abgebaut werden können.
Die IHK hilft
Die IHK rät allen saarländischen Unternehmen, die künftig in Luxemburg Arbeiten jeglicher Art durchführen und dazu eigene oder entliehene Arbeitnehmer einsetzen wollen, sich vorher genauestens mit dem neuen Verfahren vertraut zu machen. Die wichtigsten Anforderungen sind:
- Jede Entsendung („Détachement“) muss der Inspection du Travail et des Mines (ITM) rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt werden – beim ersten Mal auf jeden Fall per Einschreiben mit Rückschein.
- Die entsendende Firma muss einen erreichbaren Ad-hoc-Vertreter („Mandataire“) benennen, der alle geforderten Unterlagen zu den Beschäftigungsverhältnissen vorhalten muss.
- Bei Leiharbeiten muss die Verleihfirma in Luxemburg akkreditiert sein.
Weitere Informationen:
Oliver Groll
(06 81)
95 20-4 13
Bernhard Olschok
(06 81)
95 20-4 20