IHK warnt vor Adressbuchschwindlern
20.02.2003
Die IHK rät allen Unternehmen, gerade Rechnungen von Adressbuchverlagen und amtlich aufgemachte Rechnungen mit nahem Zahlungsziel besonders gründlich zu lesen. Vor allem vor oder während der Urlaubszeit werden immer wieder solche als Rechnung oder Gebührenbescheide aufgemachte Schreiben versandt und in dann unterbesetzten Buchhaltungen ohne eingehende Prüfung beglichen. Eine rechtzeitige Information der Mitarbeiter kann hier viel Geld sparen.
Falls Unternehmen bereits versehentlich überwiesen haben, sollten sie die Überweisung bei der eigenen Bank stornieren. Ist dies nicht mehr möglich, kann der Vertrag per Anschreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, den Telefonbuchverlag unter Fristsetzung aufzufordern, den bereits geleisteten Betrag zurück zu erstatten. Spätestens wenn dies verweigert wird oder keine Reaktion erfolgt, bietet sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an.
Weitere Informationen:
Heike Cloß
(06 81)
95 20-6 00