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Impressums-Angaben für Immobilienmakler

27.08.2014

Immobilienmakler müssen auf Ihrer Webseite im Rahmen des Impressums unter anderem die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Vor dem LG Düsseldorf wurde nun ein Fall verhandelt, dass ein Immobilienmakler seine Erlaubnis von einer Behörde erlangt hatte, die aufgrund eines Umzugs nicht mehr seine örtliche zuständige Aufsichtsbehörde war. Im Impressum gab er die aktuelle Aufsichtsbehörde an. Zu Recht, so das LG Düsseldorf. Fallen beim Immobilienmakler durch Umzug die beiden Behörden auseinander, indem die erste Behörde die Erlaubnis erteilt und die zweite die Gewerbetätigkeit zu beaufsichtigen hat, besteht nur die Pflicht, die zweite Aufsichtsbehörde anzugeben, nicht dagegen die ursprüngliche erlaubniserteilende Stelle (LG Düsseldorf, Az.: 14c O 92/13). Weiterführende Informationen zum Impressum.