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Jahresabschluss muss Datum der Feststellung enthalten
15.10.2012
Zum Jahresende ist er wieder fällig: der Jahresabschluss. Nach § 328 Ziffer 1 Satz 2 HGB muss der zu veröffentlichte Jahresabschluss grundsätzlich das Datum der Feststellung des Abschlusses angeben. Diese Pflicht ist unabhängig von der Größenklasse des HGB. Andernfalls kann das Bundesamt für Justiz aufgrund inhaltlicher Mängel ein Bußgeld verhängen. Dies ist in Einzelfällen bereits erfolgt, so die IHK Saarland. Sie rät, unbedingt darauf zu achten, dass das entsprechende Datum der Feststellung bei der Offenlegung des Jahresabschlusses mit angegeben wird.