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Keine GmbH-Geschäftsführerbestellung möglich bei Vorstrafen nach § 6 Abs. 2 GmbHG
19.02.2020
Jede GmbH muss einen Geschäftsführer bestellen, damit sie handlungsfähig ist. Das GmbH-Gesetz gibt in § 6 Abs. 2 Gründe vor, die eine Bestellung als Geschäftsführer ausschließen. Der BGH hat sich nun dafür ausgesprochen, dass sowohl Täter wie auch Teilnehmer, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt wurden, nicht Geschäftsführer einer GmbH sein können. Die Vorschrift des § 6 GmbHG erfasst ganz bestimmte Straftaten gegen Vermögensvorschriften, insbesondere die Insolvenzverschleppung und weitere Insolvenzstraftaten.
Die detaillierten Ausführungen des BGH finden Sie im Beschluss vom 3. Dezember 2019, Aktenzeichen II ZB 18/19.
Die detaillierten Ausführungen des BGH finden Sie im Beschluss vom 3. Dezember 2019, Aktenzeichen II ZB 18/19.