Keine Rentennachzahlung für Gesellschafter-Geschäftsführer
05.04.2006
Diese Entscheidung dürfte bei allen Betroffenen für große Erleichterung sorgen. Ihnen hätten sonst Nachzahlungen für vier Jahre gedroht - in Einzelfällen bis zu 50.000 Euro. Weil die meisten von ihnen schon privat fürs Alter vorgesorgt haben, wären ihnen bei Kündigung dieser Verträge weitere Nachteile entstanden; in der Summe hätte dies für viele Unternehmen die Insolvenz bedeutet. Viele Selbständige hatten sich daher in den letzten Wochen hilfesuchend an ihre örtliche IHK gewandt. Daraufhin hatte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem Brief an Wirtschafts-Staatssekretär Georg-Wilhelm Adamowitsch umgehend Alarm geschlagen.
„Wir sind erleichtert über diese schnelle Entscheidung“, kommentiert Volker Giersch, Hauptgeschäftsführer der IHK Saarland, den Beschluss der Rentenversicherungsträger. „Es war wichtig und richtig, dass sich die IHKs in dieser Sache umgehend und mit Nachdruck für die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen eingesetzt haben. Alles spricht nun dafür, dass es bei einer Regelung bleibt, die dem gesunden Menschenverstand entspricht. Es wäre hilfreich, wenn der Gesetzgeber diese möglichst bald auch juristisch wasserfest macht.“
Bisherige Praxis bleibt bestehen
Seit dem 1. Januar 1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH). Das Sozialgericht hatte es in seinem Urteil vom 24.November 2005 als allein entscheidend angesehen, ob der GmbH-Geschäftsführer selbst mehrere Auftraggeber und Beschäftigte habe. Anstelle des Außenverhältnisses wurde von dem Gericht das Innenverhältnis als Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es dagegen weiterhin ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Praxis auch durch eine gesetzliche Klarstellung abzusichern.
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