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Kleinunternehmerregelung: Wenn ja, dann immer und überall
Viele Gründer nehmen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch: sie lassen sich von der Mehrwertsteuer befreien. Dies ist unproblematisch möglich. Dann darf aber auf keiner Geschäftsbriefunterlage ein Mehrwertsteuerausdruck erscheinen. Vorsicht bei der Verwendung von Vordrucken: Taucht auf Vordrucken wie Geschäftsbriefen, Rechnungsvordrucken, Quittungsvordrucken oder Rechnungsblocks das Wort „Umsatz“- bzw. „Mehrwertsteuer“ auf, so ist der Gründer auch zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verpflichtet, selbst wenn die Umsatzsteuer in der Kleinbetragsrechnung nicht als Betrag gesondert ausgewiesen wurde. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.09.2013, Az.: XR 41/12