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Krankenkassenwahl für neue Auszubildende

22.06.2009

Für viele Jugendliche beginnt nach der Sommerpause der Ernst des Lebens: die Berufsausbildung. Mit Beginn ihrer Ausbildung endet auch eine gegebenenfalls bis dahin bei einer Krankenkasse über ein Elternteil bestehende Versicherung als Familienangehöriger. Der Auszubildende wird jetzt selbst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Pflichtversicherung gilt auch für bisher in der privaten Krankenversicherung versicherte Kinder und Jugendliche. Ist der Auszubildende über 15 Jahre, so kann er selbst die Krankenversicherung auswählen, bei der er künftig versichert sein möchte. Die Wahl der Krankenkasse hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Ausbildung zu erfolgen. Versäumt der Auszubildende diese Frist für die eigene Wahl einer Krankenkasse, so hat der Arbeitgeber die Meldung der Krankenkasse zuzuleiten, bei der zuletzt eine Versicherung - gegebenenfalls über ein Elternteil - bestand. Bestand vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses keine Versicherung bei einer Krankenkasse, so muss der Arbeitgeber den Auszubildenden bei einer wählbaren Krankenkasse anmelden. Auszubildenden ist deshalb, so die IHK Saarland, zu raten, sich rechtzeitig um die Wahl ihrer Krankenkasse zu kümmern.