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Liberalisierung des Wettbewerbsrechts: Neues UWG tritt am 8. Juli 2004 in Kraft

07.07.2004

Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) tritt nach seiner heutigen Verkündung im Bundesgesetzblatt am 8. Juli 2004 in Kraft. Was ist neu? Ersatzlos gestrichen wurden die Regelungen über Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe. Sonderaktionen jeder Art sind damit zulässig, vorausgesetzt sie verstoßen nicht gegen das Irreführungsverbot und die Informationspflicht bei Rabatten und Zugaben. Jeder Händler kann nun selbst entscheiden, ob und wann er zum Beispiel einen Sommerschlussverkauf durchführen möchte. Ferner wurde der Verbraucher als UWG-Schutzobjekt gesetzlich verankert. Eingeführt wurde ein Gewinnabschöpfungsanspruch bei vorsätzlichem wettbewerbswidrigem Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern. Zahlreiche durch die Rechtsprechung entwickelte Grundsätze wurden in das Gesetz übernommen, so z.B. Regelungen über die telefonische Werbung und die Bevorratung bei sogenannten Lockvogelangeboten.

Im Einzelnen kommt es zu folgenden Änderungen:

  • Größere Freiräume für den Handel
    Ab dem 8. Juli ist jederzeit jegliche Sonderaktion erlaubt. Jeder Händler kann nach freiem Belieben Aktionen starten, befristete Rabatte auf sein ganzes Sortiment gewähren, jedes Jahr Geschäftsjubiläum feiern und auch sonst jeglichen Anlass zum Feiern nutzen. Schlussverkäufe sind ganzjährig zulässig und nicht mehr auf bestimmte Sortimente beschränkt. Werbegemeinschaften, Innenstadthändler oder Einkaufszentren können auch einen gemeinsamen Termin nach ihrem Belieben festlegen, z. B. rund um ihr Stadtfest oder ein sonstiges „ Event“. Sie dürfen allerdings keine zusätzlichen Absprachen über Preisgestaltungen treffen und keinen zum Mitmachen zwingen.
  • Klare Regeln zum Schutz der Wettbewerber und der Verbraucher
    Im Übrigen bleibt aber vieles wie bisher: Es darf nicht irregeführt werden, Mondpreise sind verboten, Lockvogelangebote müssen zumindest für zwei Tage vorrätig sein, e-mail-Werbung ist ohne Einwilligung verboten, Preisausschreiben dürfen nicht mit dem Kauf einer Ware gekoppelt werden.. Dies ist nun alles ausdrücklich geregelt und versteckt sich nicht mehr nur in einer unbestimmten Generalklausel.
  • Neue Sanktion „Gewinnabschöpfungsanspruch“
    Zusätzlich zu den bisherigen Sanktionen „Unterlassung und Beseitigung“ und „Schadenersatz für den Mitbewerber“ ist ein neuer Gewinnabschöpfungsanspruch für vorsätzliche Wettbewerbsverstöße zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmer eingeführt worden. Schon der erste Wettbewerbsverstoß soll sich nicht lohnen. Bisher wurde es für die unlauter handelnden Unternehmen erst teuer, wenn sie nach einer Unterlassungserklärung nochmals denselben Verstoß begingen. Den Gewinnabschöpfungsanspruch dürfen nur Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern geltend machen. Der abgeschöpfte Gewinn fließt in die Bundeskasse, und der klagende Verein erhält nur einen Aufwendungsersatz. So soll der Missbrauch dieses neuen Instrumentes eingedämmt werden.
  • Streitpunkt „Telefonwerbung“
    Telefonwerbung bleibt – wie bisher schon – grundsätzlich verboten, wenn nicht der Angerufene vorher dieser Form der Werbung zugestimmt hat. Dies war bis zuletzt sehr umstritten und hat zu den langen Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens geführt. Letztlich hat der Gesetzgeber an den bisherigen Einschränkungen festgehalten, um Verbraucher und Unternehmer vor Belästigungen und der Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre zu schützen. Gegenüber Unternehmern reicht im Übrigen deren mutmaßliche Einwilligung, die sich zum Beispiel aus dem Geschäftsgegenstand ergeben kann.

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Ass. Thomas Teschner
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