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Mexiko: Ausnahmeregelung bei der Etikettierung von bestimmten Waren weggefallen
04.11.2020
Mit dem 1. Oktober 2020 ist eine zuvor anwendbare, allgemeine und
praktisch wichtige Ausnahmeregelung in den mexikanischen
Außenhandelsregeln weggefallen. Die Ausnahmeregelung galt hinsichtlich
der verbindlichen Kennzeichnung bestimmter Waren, die unter die
mexikanischen Etikettierungsnormen (Normas Oficiales Mexicanas – NOMs)
fallen.
Es müssen jetzt auch Waren verpflichtend gemäß NOM gekennzeichnet werden, die für gewerbliche Empfänger bestimmt sind, z.B. bei der Erbringung professioneller Dienstleistungen (wie Reparaturen in Werkstätten), als Vorerzeugnis zur Weiterverarbeitung oder auch zur Durchführung dieser weiterverarbeitenden Produktionsprozesse (Geräte und Maschinen). Letzteres gilt u.a. auch für Ersatzteile für die in den genannten Prozessen verwendeten Produktionsmaschinen.
Ausnahmen von diesen Kennzeichnungspflichten gelten jetzt nur noch auf Ebene der einzelnen NOMs, die insofern im Einzelfall geprüft werden müssen!
Sofern für die betroffenen Waren eine Überprüfung der Etiketten durch eine akkreditierte Verifikationsstelle gefordert ist, müssen die Etiketten vor dem Export genehmigt, d.h. „zertifiziert“, werden. Beim Import werden die Etiketten dann vom mexikanischen Zoll auf Übereinstimmung mit der jeweiligen Zertifizierung überprüft. Diese kann nur vom Importeur beantragt werden.
Exporteure können sich bei Bedarf an die AHK Mexiko wenden, die bei der Überprüfung konkreter Einzelfälle gerne behilflich ist.
Kontakt:
Deutsch-Mexikanische Industrie- und Handelskammer (AHK Mexiko)
Frau Sabine Schulte
Tel: 0052 (55) 1500 – 5920
E-Mail: sabine.schulte@deinternational.com.mx
Es müssen jetzt auch Waren verpflichtend gemäß NOM gekennzeichnet werden, die für gewerbliche Empfänger bestimmt sind, z.B. bei der Erbringung professioneller Dienstleistungen (wie Reparaturen in Werkstätten), als Vorerzeugnis zur Weiterverarbeitung oder auch zur Durchführung dieser weiterverarbeitenden Produktionsprozesse (Geräte und Maschinen). Letzteres gilt u.a. auch für Ersatzteile für die in den genannten Prozessen verwendeten Produktionsmaschinen.
Ausnahmen von diesen Kennzeichnungspflichten gelten jetzt nur noch auf Ebene der einzelnen NOMs, die insofern im Einzelfall geprüft werden müssen!
Sofern für die betroffenen Waren eine Überprüfung der Etiketten durch eine akkreditierte Verifikationsstelle gefordert ist, müssen die Etiketten vor dem Export genehmigt, d.h. „zertifiziert“, werden. Beim Import werden die Etiketten dann vom mexikanischen Zoll auf Übereinstimmung mit der jeweiligen Zertifizierung überprüft. Diese kann nur vom Importeur beantragt werden.
Exporteure können sich bei Bedarf an die AHK Mexiko wenden, die bei der Überprüfung konkreter Einzelfälle gerne behilflich ist.
Kontakt:
Deutsch-Mexikanische Industrie- und Handelskammer (AHK Mexiko)
Frau Sabine Schulte
Tel: 0052 (55) 1500 – 5920
E-Mail: sabine.schulte@deinternational.com.mx