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Kennzahl: 17.11013

Mindestlohn und Minijobber

14.01.2015

Für Minijobber hat die Einführung des Mindestlohns Auswirkungen auf die maximal zulässige Arbeitszeit. Um nicht ungewollt und ungeplant in die Gleitzone und damit der Sozialversicherungspflicht zu fallen, dürfen sie seit Januar 2015 im Monat regelmäßig maximal noch 52,9 Stunden arbeiten. Der vom Arbeitgeber aufzubringende Stundenlohn beträgt 8,50 € plus 30 % Lohnnebenkosten, also 11,05 €. Erhält der Minijobber Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen, müssen diese dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden, sodass er in die Gleitzone fallen kann. Nähere Informationen finden Sie hier und hier.