Mit IHK-Zertifikat europaweit tätig
Neue Rechtsbestimmungen für Gefahrgutbeauftragte
22.10.1998
Unternehmer, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 1 Absatz 1 der neugefaßten GbV). Als Gefahrgutbeauftragter kann ein Mitarbeiter eines Unternehmens, eine außerhalb des Unternehmens tätige Person oder der Unternehmer selbst fungieren, wenn er im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises ist. Diese Schulungsbescheinigung wird bis zum 31. Dezember 1998 nach Teilnahme an einem Grundlehrgang ohne Prüfung für drei Jahre und ab 1.Januar 1999 mit Prüfung für fünf Jahre erteilt.
Die Neuregelung der GbV sieht - wie die IHK mitteilte - erstmals für den Grund- und Fortbildungslehrgang eine Prüfungspflicht vor, wenn eine Schulungsbescheinigung über fünf Jahre erteilt werden soll. Die Prüfungen werden schriftlich von der IHK abgenommen. Bei einer Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ohne Prüfung gilt der Schulungsnachweis künftig nur für drei Jahre. Gefahrgutbeauftragte, die beim Inkrafttreten der geänderten GbV am 1. Januar 1999 im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung sind, können jedoch eine Übergangsregelung in Anspruch nehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 gilt. Ihnen wird nach der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang ohne Prüfung ein Schulungsnachweis für fünf Jahre ausgestellt. Hierfür ist - entsprechend der geltenden Regelung - eine Überschreitung der Gültigkeit der Schulungsbescheinigung um maximal sechs Monate möglich.
Die Schulungszertifikate der neuen GbV werden von der IHK als EU-Schulungsnachweise ausgestellt und ermöglichen es den Gefahrgutbeauftragten, ihre Tätigkeit in der gesamten Europäischen Union auszuüben.