Neue Abmahngefahr wegen 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung
10.06.2009
Nachdem im vergangenen Jahr die amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung neu gefasst wurden und seitdem inhaltlich praktisch nicht mehr beanstandet werden können, haben Abmahner nun auch im Saarland ein neues Betätigungsfeld entdeckt.
Hintergrund ist, dass die 40-Euro-Regelung nicht automatisch gilt, sondern nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher die Rücksendekosten nur in bestimmten Fällen auferlegt werden können, nämlich dann, wenn die Kostentragung durch den Verbraucher vertraglich vereinbart ist. Tenor der neuen Abmahnung ist: eine Widerrufsbelehrung alleine ist noch keine Vereinbarung. Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinfor-mationen, zu denen auch die Information zum Widerrufsrecht zählt, sind etwas anderes als vertragliche Vereinbarungen im Sinne von AGB’s. Deshalb empfiehlt es sich, über das Widerrufsrecht nicht nur einmal zu belehren, sondern zusätzlich die Widerrufsbeleh-rung in hervorgehobener Form in die AGB’s einzufügen und dabei von einer Kostentra-gungsvereinbarung zu sprechen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es noch nicht, leider aber altbekannte Abmahnanwälte, die dieses Thema nun auch im Saarland dankbar aufgegriffen haben.
Hintergrund ist, dass die 40-Euro-Regelung nicht automatisch gilt, sondern nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher die Rücksendekosten nur in bestimmten Fällen auferlegt werden können, nämlich dann, wenn die Kostentragung durch den Verbraucher vertraglich vereinbart ist. Tenor der neuen Abmahnung ist: eine Widerrufsbelehrung alleine ist noch keine Vereinbarung. Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinfor-mationen, zu denen auch die Information zum Widerrufsrecht zählt, sind etwas anderes als vertragliche Vereinbarungen im Sinne von AGB’s. Deshalb empfiehlt es sich, über das Widerrufsrecht nicht nur einmal zu belehren, sondern zusätzlich die Widerrufsbeleh-rung in hervorgehobener Form in die AGB’s einzufügen und dabei von einer Kostentra-gungsvereinbarung zu sprechen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es noch nicht, leider aber altbekannte Abmahnanwälte, die dieses Thema nun auch im Saarland dankbar aufgegriffen haben.