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Neue Eigenkontrollverordnung (EKVO) für Abwasseranlagen im Saarland
06.08.2024
Die Eigenkontrollverordnung (EKVO) im Saarland steht vor einer umfassenden Neugestaltung, um den aktuellen Anforderungen an den Gewässerschutz gerecht zu werden. Betreiber von Abwasseranlagen müssen gemäß § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Zustands-, Funktions- und Unterhaltungsüberwachung sowie die Überwachung von Art und Menge der Abwässer selbst durchführen. Diese Verpflichtungen sollen nun durch den neuen Entwurf der EKVO konkretisiert und erweitert werden, um einen effektiven Schutz der Gewässer und des Grundwassers sicherzustellen.
Ausgewählte Inhalte:
Rückmeldungen der betroffenen Unternehmen
Die IHK geht nach einer ersten Durchsicht davon aus, dass die Verordnung eine hohe Relevanz für die betriebliche Praxis entfalten wird, da wahrscheinlich alle gewerblichen Abwasseranlagen betroffen sein dürften. Als Träger öffentlicher Belange wird sie im Interesse ihrer Mitgliedsbetriebe eine Stellungnahme abgeben. Den Verordnungsentwurf und die Möglichkeit zur Beteiligung an der Stellungnahme, finden Sie im IHK-Beteiligungsportal.
Für Hinweise aus der Wirtschaft bis zum 9.9.2024 sind wir sehr dankbar.
Ausgewählte Inhalte:
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Erweiterter Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten
Eine bedeutende Änderung betrifft den Geltungsbereich der Verordnung. Während sich die aktuelle EKVO auf Abwasserbehandlungsanlagen beschränkt, die bestimmte Einleitungsbedingungen erfüllen, schließt der neue Entwurf auch weitere Abwasseranlagen gemäß § 60 WHG ein. Das betrifft nicht nur kommunale und gewerblich/industrielle Anlagen, sondern auch andere direkt oder indirekt in Gewässer einleitende Abwasseranlagen. (§ 1)
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Klarere Regelungen zur Eigenkontrolle
Im Entwurf wird betont, dass die Verantwortung für die Eigenkontrolle bei den Betreibern liegt. Diese können die Überwachung entweder durch eigenes qualifiziertes Personal oder durch externe, zugelassene Stellen durchführen lassen. Neu ist die explizite Regelung zur Prüfung von Durchflussmess- und Drosseleinrichtungen, die zukünftig ebenfalls von staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden müssen. (§§ 2+3)
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Kontrolle der Einleitungen Dritter und Überwachung nicht öffentlicher Zuleitungskanäle
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Entwurfs ist die Einführung von Anforderungen zur Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen (Indirekteinleiter). Betreiber müssen Informationen über solche Einleitungen sammeln und diese dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Verfügung stellen. Zudem werden erstmals Anforderungen zur Überwachung nicht öffentlicher Zuleitungskanäle zu kommunalen Abwasseranlagen festgelegt, um deren ordnungsgemäßen Zustand sicherzustellen. (§§ 4+5)
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Betriebstagebuch und weitere Regelungen
Die EKVO legt weiterhin die Führung eines Betriebstagebuchs fest, das monatlich durch den Gewässerschutzbeauftragten geprüft werden muss. Dies soll sicherstellen, dass relevante Informationen über den Zustand, Betrieb und die Eigenkontrolle der Anlagen regelmäßig dokumentiert werden. (§ 6) Weiter werden Nachweis- und Anzeigepflichten, Gebühren, Ordnungswidrigkeit und Übergangsfristen geregelt. (§§ 7-14)
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Detailliere Regelungen in den Anhängen
Die wesentlichen Details werden in den Anhängen geregelt (Seite 8 bis 53). Die Anhänge 1 bis 5 regeln die Eigenkontrolle von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen, nicht öffentlichen Kanälen, Abwasserbehandlungsanlagen, Kleinkläranlagen, abflusslosen Sammelbehältern sowie industrieller, gewerblicher und sonstiger Abwasseranlagen. Die Anhänge 6 bis 8 behandeln die Anforderungen und Anerkennung von Untersuchungsstellen und Prüfstellen.
Rückmeldungen der betroffenen Unternehmen
Die IHK geht nach einer ersten Durchsicht davon aus, dass die Verordnung eine hohe Relevanz für die betriebliche Praxis entfalten wird, da wahrscheinlich alle gewerblichen Abwasseranlagen betroffen sein dürften. Als Träger öffentlicher Belange wird sie im Interesse ihrer Mitgliedsbetriebe eine Stellungnahme abgeben. Den Verordnungsentwurf und die Möglichkeit zur Beteiligung an der Stellungnahme, finden Sie im IHK-Beteiligungsportal.
Für Hinweise aus der Wirtschaft bis zum 9.9.2024 sind wir sehr dankbar.