Neue Erlaubnispflicht für Anlageberater
02.11.2007
Ab dem 1. November 2007 gelten neue Regelungen für Anlageberater:
- Berater, die ausschließlich hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs von Investmentfondsanteilen Empfehlungen abgeben, unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO (neu) beim zuständigen Gewerbeamt bzw. dem jeweiligen Landratsamt.
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Berater, die hinsichtlich des Kaufs oder Verkaufs von sonstigen Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren) Empfehlungen abgeben, unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dort muss auch die Erlaubnis beantragt werden.