Neue Informationspflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungen
IHK-Merkblatt informiert
12.05.2010
Am 17. Mai 2010 tritt die „Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ in Kraft. Laut IHK Saarland sind davon Dienstleister betroffen, die in Deutschland niedergelassen und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sind. Betroffene müssen künftig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder der Erbringung einer Dienstleistung bestimmte Informationen zur Verfügung stellen – etwa indem diese auf der Firmenhomepage aufgeführt werden. Dazu gehören Angaben zum zuständigen Registergericht und der Registernummer, Garantien und Gewährleistungsrechte, Gerichtsstand, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, etc. Andere Infos – wie etwa berufsrechtliche Regelungen - müssen lediglich bereit gehalten werden und auf Verlangen eines Kunden jederzeit abrufbar sein.
„Jedes Unternehmen ist gut beraten, sich frühzeitig über die neuen Pflichten zu informieren“, so IHK-Justiziarin Heike Cloß. Dies gelte auch für Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht (insbesondere im Internethandel), dem Telemediengesetz (Impressum), der Preisangabenverordnung sowie dem Handelsgesetzbuch.
Die IHK Saarland informiert hierzu in ihrem Merkblatt „Informationspflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungsempfänger“ (R59).
„Jedes Unternehmen ist gut beraten, sich frühzeitig über die neuen Pflichten zu informieren“, so IHK-Justiziarin Heike Cloß. Dies gelte auch für Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht (insbesondere im Internethandel), dem Telemediengesetz (Impressum), der Preisangabenverordnung sowie dem Handelsgesetzbuch.
Die IHK Saarland informiert hierzu in ihrem Merkblatt „Informationspflichten für grenzüberschreitende Dienstleistungsempfänger“ (R59).