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Neue Regeln zum Gründungszuschuss
05.01.2012
Am 28.12.2011 traten die neuen Regelungen zum Gründungszuschuss für arbeitslose Existenzgründer in Kraft. Anträge können, so die IHK Saarland, nur noch nach den neuen Regeln gestellt werden. Danach entscheiden die Arbeitsagenturen künftig nach eigenem Ermessen, ob der Zuschuss gewährt wird. Die Maximalförderung (monatlich zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld zuzüglich 300 Euro) ist von neun auf sechs Monate verkürzt, entsprechend die zweite Förderphase (monatlich 300 Euro) auf neun Monate verlängert. Und: Antragsteller müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) nachweisen, bislang waren es 90 Tage. Ein Antragsteller mit einem ALG-I-Anspruch von einem Jahr muss also ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit innerhalb von sieben Monaten seinen Antrag stellen, bislang hatte er neun Monate Zeit. Der Gründerzuschuss wird künftig weniger leicht zu erhalten sein. „Wir schätzen“, so IHK-Geschäftsführerin Heike Cloß, „dass diese Änderung dem Gründerklima letztendlich sogar gut tun wird.“