Neues Arbeitszeitgesetz trifft Fahrpersonal nicht
IHK weist auf Übergangsregelung hin
09.01.2004
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zu Reformen am
Arbeitsmarkt wurde das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit der
europäischen Arbeitszeitrechtlinie 93/104/EG in Einklang
gebracht. Demnach ist die in Deutschland übliche
Bereitschaftszeit vollständig als Arbeitszeit zu werten. Die IHK
Saarland weist jedoch darauf hin, dass dies für die
Bereitschaftszeiten von Berufskraftfahrern nicht gilt. Dies gehe
aus der EG-Richtlinie 2002/15/EG hervor, die bis zum 23. März
2005 in nationales Recht umzusetzen ist. Bis zur Umsetzung gelte
eine Übergangsregelung für tarifvertraglich gebundene Unternehmen
des Güterkraftverkehrgewerbes, die einen unveränderten Fahrer-
und Fahrzeugeinsatz ermögliche.
Tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitszeit, die von den geänderten Vorschriften des ArbZG abwichen, hätten bis zum 31. Dezember 2005 weiter Gültigkeit, so die IHK. Bis zum Auslaufen der Übergangsregelung werde die EU-Richtlinie 2002/15/EG wahrscheinlich umgesetzt sein. Damit könnten tarifvertraglich gebundene Unternehmen des Güterkraftverkehrgewerbes ihr Fahrpersonal wie bisher einsetzen.
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Andreas
Blügel
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