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Neues Arbeitszeitgesetz trifft Fahrpersonal nicht

IHK weist auf Übergangsregelung hin

09.01.2004

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit der europäischen Arbeitszeitrechtlinie 93/104/EG in Einklang gebracht. Demnach ist die in Deutschland übliche Bereitschaftszeit vollständig als Arbeitszeit zu werten. Die IHK Saarland weist jedoch darauf hin, dass dies für die Bereitschaftszeiten von Berufskraftfahrern nicht gilt. Dies gehe aus der EG-Richtlinie 2002/15/EG hervor, die bis zum 23. März 2005 in nationales Recht umzusetzen ist. Bis zur Umsetzung gelte eine Übergangsregelung für tarifvertraglich gebundene Unternehmen des Güterkraftverkehrgewerbes, die einen unveränderten Fahrer- und Fahrzeugeinsatz ermögliche.

Tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitszeit, die von den geänderten Vorschriften des ArbZG abwichen, hätten bis zum 31. Dezember 2005 weiter Gültigkeit, so die IHK. Bis zum Auslaufen der Übergangsregelung werde die EU-Richtlinie 2002/15/EG wahrscheinlich umgesetzt sein. Damit könnten tarifvertraglich gebundene Unternehmen des Güterkraftverkehrgewerbes ihr Fahrpersonal wie bisher einsetzen.

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Andreas Blügel
(06 81) 95 20-8 00