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Neues Urteil des EUGH zum Urlaubsanspruch von Mitarbeitern

10.03.2009

Eine bedeutsame Entscheidung in Sachen Urlaubsübertragung hat der EUGH in seinem Urteil vom 20.01.2009 (Az.: C 350/06) verkündet.
Nach Auffassung der Richter verfällt der Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz im Gegensatz zur bisher geübten Praxis nicht automatisch. Der Urlaub bleibt erhalten, wenn der Mitarbeiter im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen konnte.
Das gilt nicht für den über diesen Mindestanspruch hinausgehenden Urlaub, egal ob vertraglichen oder tarifvertraglichen Ursprungs. Ob das Bundesurlaubsgesetz jetzt geändert werden muss oder der betroffene § 7 Abs. 3 BUrlG die vom EUGH gestellten Anforderungen bereits in der jetzigen Form erfüllen kann, wird sich in der näheren Zukunft entscheiden. Die Arbeitsgerichte werden die Entscheidung des EUGH mir Sicherheit berücksichtigen. Klagen auf Gewährung von Alturlaub nach Ablauf des Übertragungszeitraums sollten zumindest dann Erfolg haben, wenn es um den gesetzlichen Mindesturlaub geht.