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PEM - Hinweis zu Codierungen in der Zollanmeldung
14.01.2025
Die Europäische Kommission hat mit Beschluss (EU) 2024/311* bekannt gegeben (siehe Fachbeitrag: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2024/wup_regionales_uebereinkommen_2.html), dass ab 01.01.2025 ein überarbeitetes Regionales Übereinkommen (= revidiertes Regionales Übereinkommen) anwendbar ist und damit auch neue Unterlagenerfordernisse für die Anerkennung von Präferenzen für Waren mit Ursprung im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM) Raum gelten.
Die Staaten des PEM werden sukzessive damit beginnen, die überarbeitete Regelung anzuwenden. Zum 01.01.2025 wenden folgende Staaten das revidierte Regionale Übereinkommen an:
- Schweiz – Liechtenstein – Island – Norwegen – Färöer – Albanien - Bosnien und Herzegowina – Kosovo – Montenegro – Nordmazedonien – Serbien – Moldau – Georgie
Im IT-Verfahren ATLAS sind für das revidierte Regionalen Übereinkommen folgende Unterlagen als Präferenzbegründend vorgesehen:
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist nicht vorgesehen.
Um der Kurzfristigkeit gerecht zu werden gilt bis auf weiteres folgender Workaround:
Soll eine vorhandene Präferenzbescheinigung „U078“ oder „U079“ zur Präferenzbegründung genutzt werden sind vorläufig folgende Unterlagenkombination anzumelden:
Die Unterlagen für die Pan-Europa-Mittelmeer- „Transitional Rules“ „U075“ und „U076“ sind nur präferenzbegründend insoweit diese vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden.
Für alle Unterlagen des ursprünglichen Regionalen Übereinkommens wurden im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens neue Regelungen bis zum 31.12.2025 geschaffen, siehe o.g. Fachbeitrag.
*Beschluss (EU) 2024/3112 des Rates
vom 5. Dezember 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Übergangsbestimmungen in den Änderungen jenes Übereinkommens zu vertreten ist.
Die Staaten des PEM werden sukzessive damit beginnen, die überarbeitete Regelung anzuwenden. Zum 01.01.2025 wenden folgende Staaten das revidierte Regionale Übereinkommen an:
- Schweiz – Liechtenstein – Island – Norwegen – Färöer – Albanien - Bosnien und Herzegowina – Kosovo – Montenegro – Nordmazedonien – Serbien – Moldau – Georgie
Im IT-Verfahren ATLAS sind für das revidierte Regionalen Übereinkommen folgende Unterlagen als Präferenzbegründend vorgesehen:
- „U078“ - Movement certificate EUR. 1 bearing the following statement in English in Box 7: "REVISED RULES"
-
„U079“ - Origin declaration bearing the following statement in English after the text of the declaration: "REVISED RULES"
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist nicht vorgesehen.
Um der Kurzfristigkeit gerecht zu werden gilt bis auf weiteres folgender Workaround:
Soll eine vorhandene Präferenzbescheinigung „U078“ oder „U079“ zur Präferenzbegründung genutzt werden sind vorläufig folgende Unterlagenkombination anzumelden:
- „U078“ und „N954“ und „7HHF“
- „U079“ und „N864“ und „7HHF“
Die Unterlagen für die Pan-Europa-Mittelmeer- „Transitional Rules“ „U075“ und „U076“ sind nur präferenzbegründend insoweit diese vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden.
Für alle Unterlagen des ursprünglichen Regionalen Übereinkommens wurden im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens neue Regelungen bis zum 31.12.2025 geschaffen, siehe o.g. Fachbeitrag.
*Beschluss (EU) 2024/3112 des Rates
vom 5. Dezember 2024
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Übergangsbestimmungen in den Änderungen jenes Übereinkommens zu vertreten ist.