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Kennzahl: 17.2497

Pauschal versteuerte Leistungen sozialversicherungsfrei

01.07.1997

Bei verspäteter oder nachträglicher Lohnsteuerpauschalierung von Leistungen zum Beispiel bei Direktversicherungen und Einmalzahlungen besteht weiterhin Sozialversicherungsfreiheit. Wie die Bundesanstalt für Angestellte mitgeteilt hat, werde ab sofort die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge durch die BFA und die Landesversicherungsanstalten entsprechend der früheren Prüfungspraxis der Krankenkassen erfolgen.

Die Industrie und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Steuerberaterkammer Saarland hatten die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales in einem gemeinsamen Schreiben darum gebeten, ihren Einfluß geltend zu machen, daß bis zur Vorlage einer höchstrichterlichen Entscheidung der Vollzug der Beitragsbescheide für nicht zeitnah lohnsteuerpauschalierte Leistungen ausgesetzt werde. Durch Nachforderungen, deren Bestandskraft möglicherweise durch höchstrichterliche Entscheidung aufgehoben wird, könnten kleinere Betriebe in Existenznot geraten. Die Vernichtung einer selbständigen Existenz könne bei einer späteren Aufhebung solcher Festsetzungsbescheide nicht mehr rückgängig gemacht werden, hieß es in dem Schreiben. Über die Behandlung bereits vorliegender Widersprüche gegen Beitragsnachforderungen wird der Ausschuß 'Versicherungen und Recht' der BfA kurzfristig entscheiden.