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Public-Viewing in der Gastronomie
28.05.2014
FIFA-Gebühren
Die WM beginnt und Public-Viewing wird wie auch in den letzten Jahren sehr beliebt sein. Nach dem „FIFA-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen“ müssen für die Fußball-Übertragungen in Gastronomie und Hotellerie nur dann FIFA-Gebühren gezahlt werden, wenn ein direktes oder indirektes (z.B. Verzehrzwang) Eintrittsgeld für die TV-Übertragung erhoben wird, Sponsorenrechte genutzt oder Sponsoren eingebunden werden oder die Veranstaltung auf mehr als 5.000 Besucher ausgerichtet ist. Besteht also z.B. ein Verzehrzwang oder werden Eintrittsgelder erhoben, ist für die Übertragung von WM-Spielen im TV oder auf Großbildleinwand eine Lizenz von der FIFA erforderlich. Diese kann unter http://de.fifa.com/worldcup/organisation/publicviewing/ beantragt werden. GEMA-Gebühren sind immer zu zahlen.
Lärmschutz
Durch die Zeitverschiebung fällt die Übertragung der Spiele in die Nachtstunden. Damit Fans ihre Teams beim Public Viewing auch nach 22.00 Uhr anfeuern können, werden für die Dauer der WM Ausnahmeregelungen für den Lärmschutz erlassen. Für Großveranstaltungen, bei denen die Spiele an öffentlich zugänglichen Orten auf Großbildleinwänden übertragen werden (Public-Viewing), ist im Vorfeld eine Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (Tel.: 0681/8500-0) zu beantragen. Die Fernsehübertragungen durch Gastronomen im Bereich der Außengastronomie und Freiluftgaststätten (Biergärten) wurde in der Fußball-WM-Lärmschutz-Verordnung 2014 des Saarlandes geregelt. Danach sind Übertragungen bis 23.00 Uhr, in bestimmten Gebieten bis 24.00 Uhr zulässig. Für Spiele ab dem Achtelfinale ist die Übertragung bis 01.00 Uhr zuzüglich Verlängerung und Elfmeterschießen möglich, wobei der Ausschank an Speisen und Getränken um 01.00 Uhr enden muss. Die Verordnung ist abrufbar unter www.amtsblatt.saarland.de Ausgabe Nr. 12 vom 28. Mai 2014 Amtsblatt des Saarlandes, Seite 158 ff.
Die WM beginnt und Public-Viewing wird wie auch in den letzten Jahren sehr beliebt sein. Nach dem „FIFA-Reglement für Public-Viewing-Veranstaltungen“ müssen für die Fußball-Übertragungen in Gastronomie und Hotellerie nur dann FIFA-Gebühren gezahlt werden, wenn ein direktes oder indirektes (z.B. Verzehrzwang) Eintrittsgeld für die TV-Übertragung erhoben wird, Sponsorenrechte genutzt oder Sponsoren eingebunden werden oder die Veranstaltung auf mehr als 5.000 Besucher ausgerichtet ist. Besteht also z.B. ein Verzehrzwang oder werden Eintrittsgelder erhoben, ist für die Übertragung von WM-Spielen im TV oder auf Großbildleinwand eine Lizenz von der FIFA erforderlich. Diese kann unter http://de.fifa.com/worldcup/organisation/publicviewing/ beantragt werden. GEMA-Gebühren sind immer zu zahlen.
Lärmschutz
Durch die Zeitverschiebung fällt die Übertragung der Spiele in die Nachtstunden. Damit Fans ihre Teams beim Public Viewing auch nach 22.00 Uhr anfeuern können, werden für die Dauer der WM Ausnahmeregelungen für den Lärmschutz erlassen. Für Großveranstaltungen, bei denen die Spiele an öffentlich zugänglichen Orten auf Großbildleinwänden übertragen werden (Public-Viewing), ist im Vorfeld eine Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (Tel.: 0681/8500-0) zu beantragen. Die Fernsehübertragungen durch Gastronomen im Bereich der Außengastronomie und Freiluftgaststätten (Biergärten) wurde in der Fußball-WM-Lärmschutz-Verordnung 2014 des Saarlandes geregelt. Danach sind Übertragungen bis 23.00 Uhr, in bestimmten Gebieten bis 24.00 Uhr zulässig. Für Spiele ab dem Achtelfinale ist die Übertragung bis 01.00 Uhr zuzüglich Verlängerung und Elfmeterschießen möglich, wobei der Ausschank an Speisen und Getränken um 01.00 Uhr enden muss. Die Verordnung ist abrufbar unter www.amtsblatt.saarland.de Ausgabe Nr. 12 vom 28. Mai 2014 Amtsblatt des Saarlandes, Seite 158 ff.