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Rechtsinhaberschaft vor Nutzung fremder Fotos prüfen
03.06.2015
Nach einer Entscheidung des AG München ist der Verwender eines urheberrechtlich geschützten Bildes verpflichtet, die Kette der Rechteübertragung bis zu sich selbst zu überprüfen. Der Beklagte hatte Bilder auf seiner Website über spirituelle Heilmethoden genutzt, an denen die Klägerin Rechte geltend macht. Diese hatte vorgetragen, die Nutzungsrechte von einem Dritten erworben zu haben.
Die Parteien streiten im vorliegenden Fall über die Urheberschaft und die Rechtsübertragung. Während der Beklagte einen als Zeugen benannten Dritten als Urheber benennt, von dem er die Rechte erworben habe, hatte der Zeuge lediglich behauptet, Inhaber der Rechte zu sein. Die Klägerin benannte einen abweichenden Urheber und bestritt eine Übertragung der Nutzungsrechte auf den vom Beklagten benannten Dritten. Die Behauptung, das Recht von einem Dritten erworben zu haben, reichte dem Gericht nicht, um einen Schadenersatzanspruch zu verneinen. Der Verwender müsse gewissenhaft prüfen, ob er nutzungsberechtigt sei und in welchem Umfang. Das Vertrauen in den Veräußerer reiche nicht.
Um eine kostenpflichtige Abmahnung zu vermeiden, sollte daher vor der Verwendung eines fremden Bildes genau überprüft werden, wer Urheber des Bildes ist und wer welche Nutzungsrechte erworben hat.
(AG München, Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: 142 C 29213/13)
Die Parteien streiten im vorliegenden Fall über die Urheberschaft und die Rechtsübertragung. Während der Beklagte einen als Zeugen benannten Dritten als Urheber benennt, von dem er die Rechte erworben habe, hatte der Zeuge lediglich behauptet, Inhaber der Rechte zu sein. Die Klägerin benannte einen abweichenden Urheber und bestritt eine Übertragung der Nutzungsrechte auf den vom Beklagten benannten Dritten. Die Behauptung, das Recht von einem Dritten erworben zu haben, reichte dem Gericht nicht, um einen Schadenersatzanspruch zu verneinen. Der Verwender müsse gewissenhaft prüfen, ob er nutzungsberechtigt sei und in welchem Umfang. Das Vertrauen in den Veräußerer reiche nicht.
Um eine kostenpflichtige Abmahnung zu vermeiden, sollte daher vor der Verwendung eines fremden Bildes genau überprüft werden, wer Urheber des Bildes ist und wer welche Nutzungsrechte erworben hat.
(AG München, Urteil vom 28. Mai 2014, Az.: 142 C 29213/13)