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Regelmäßig in den Briefkasten schauen

03.04.2012

Neben Werbung und Rechnungen findet sich in den Briefkästen auch Wichtiges und Eiliges, da im Geschäftsverkehr und auch privat immer wieder Briefe versandt werden, die bestimmte Fristen in Lauf setzen. Etwa Kündigungen, verwaltungsrechtliche Bescheide oder Widerrufsbelehrungen. Wenn der Brief während der Abwesenheit des Empfängers bei diesem eingeht und in dieser Zeit eine Frist abläuft, stellt sich oft die Frage, was gilt? Handelt es sich bei dem Brief um ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers oder Vermieters, wird diese Kündigung wirksam, wenn sie dem Adressaten zugeht. Dies erfolgt im Normalfall mit dem Einwurf in den Briefkasten. Besonders wichtig ist, wann der Brief als zugegangen gilt bei Abwesenheit des Empfängers. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass das Schreiben noch am selben Tag als zugegangen gilt, wenn es unter der Woche bis 18.00 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Das bedeutet, dass der Adressat mit der Post bis 18.00 Uhr rechnen muss. Bei längerer Abwesenheit sollte deshalb unbedingt sichergestellt werden, dass der Briefkasten regelmäßig geleert und die Post zur Kenntnis genommen wird. Wenn eine Frist versäumt wurde, sollte schnellstmöglich versucht werden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und begründen, warum die Frist versäumt wurde.