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Sachstand Iran-Sanktionen: Das US Department of the Treasury hat seine Äußerungen zum Umgang mit der Snap Back-Regelung im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen konkretisiert
06.01.2017
Das US Department of the Treasury hat Ende 2016 bezüglich der Snap Back Regelung und der General License J-1 seine FAQ aktualisiert.
Insbesondere wird für den Fall eines Snap Back klargestellt, dass es keine rückwirkenden Sanktionen für nach dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) erlaubte Handlungen geben wird.
Unternehmen können nach einem eventuellen Snap Back ihre Geschäfte während einer Übergangsperiode von 180 Tagen beenden. Außerdem sollen sie auch nach einem Snap Back Zahlungen aus dem Iran annehmen können, soweit diese auf vom JCPOA gedeckten Verpflichtungen beruhen. Bitte beachten Sie, dass auch nach den erfolgten Sanktionslockerungen Ausfuhren und Rechtsgeschäfte mit bzw. im Iran nach wie vor teilweise verboten oder genehmigungspflichtig sind. Soweit erforderlich, sind Genehmigungen für deutsche Exporteure beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Einen Überblick zu den Entwicklungen des Iran-Embargos bietet das Merkblatt des BAFA. Die wichtigsten Beschränkungen für Aus- und Einfuhr finden Sie auch auf den Seiten der Zollverwaltung. Daneben bestehen auch US-Beschränkungen fort, die für einige Unternehmen relevant sein können.
Insbesondere wird für den Fall eines Snap Back klargestellt, dass es keine rückwirkenden Sanktionen für nach dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) erlaubte Handlungen geben wird.
Unternehmen können nach einem eventuellen Snap Back ihre Geschäfte während einer Übergangsperiode von 180 Tagen beenden. Außerdem sollen sie auch nach einem Snap Back Zahlungen aus dem Iran annehmen können, soweit diese auf vom JCPOA gedeckten Verpflichtungen beruhen. Bitte beachten Sie, dass auch nach den erfolgten Sanktionslockerungen Ausfuhren und Rechtsgeschäfte mit bzw. im Iran nach wie vor teilweise verboten oder genehmigungspflichtig sind. Soweit erforderlich, sind Genehmigungen für deutsche Exporteure beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Einen Überblick zu den Entwicklungen des Iran-Embargos bietet das Merkblatt des BAFA. Die wichtigsten Beschränkungen für Aus- und Einfuhr finden Sie auch auf den Seiten der Zollverwaltung. Daneben bestehen auch US-Beschränkungen fort, die für einige Unternehmen relevant sein können.