Seit 1. Oktober: Verbesserungen für Wochenmarkthändler
13.10.1998
Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK) hat
Verbesserungen begrüßt, die durch Änderungen gewerberechtlicher
Vorschriften seit 1. Oktober 1998 gültig sind. So dürfen
Wochenmarkthändler künftig auch alkoholische Getränke vertreiben,
soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der
Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden;
der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und
Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren
werden, durch den Urproduzenten ist zulässig (§ 67 Abs. 1 Nr. 1
Gewerbeordnung).
Silberschmuck darf bis zur Wertobergrenze von 80,-- DM auf Wochenmärkten neuerdings angeboten werden (§ 56 Abs. 1, 2. Halbs. Gewerbeordnung).
Wochenmarkthändler müssen künftig nur noch ihren Namen, nicht aber ihre Anschrift am Marktstand anbringen (§ 56a Abs. 1 Satz 2). Dies dient auch der persönlichen Sicherheit der Markthändler, deren Anschrift damit nicht mehr für jedermann erkennbar ist.