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Seit 1. Oktober: Verbesserungen für Wochenmarkthändler

13.10.1998

Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK) hat Verbesserungen begrüßt, die durch Änderungen gewerberechtlicher Vorschriften seit 1. Oktober 1998 gültig sind. So dürfen Wochenmarkthändler künftig auch alkoholische Getränke vertreiben, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung).

Silberschmuck darf bis zur Wertobergrenze von 80,-- DM auf Wochenmärkten neuerdings angeboten werden (§ 56 Abs. 1, 2. Halbs. Gewerbeordnung).

Wochenmarkthändler müssen künftig nur noch ihren Namen, nicht aber ihre Anschrift am Marktstand anbringen (§ 56a Abs. 1 Satz 2). Dies dient auch der persönlichen Sicherheit der Markthändler, deren Anschrift damit nicht mehr für jedermann erkennbar ist.