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Kennzahl: 17.14626

Sozialversicherungsfreiheit von Ferienjobs

03.07.2019

Schüler/innen können in den Schulferien im Rahmen eines zeitlich geringfügigen (kurzfristigen) Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen. Eine Sozialversicherungspflicht entsteht hierbei nicht. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Jobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Hat eine Arbeitswoche weniger als fünf Arbeitstage, so dürfen insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Im Gegenteil dazu liegt ein Minijob vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450€ im Monat übersteigt. Der Arbeitgeber hat sodann pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Ferner wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern der Arbeitnehmer keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.