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Störerhaftung bei öffentlichem WLAN geregelt

07.09.2016

Gerade Cafés oder Hotels kennen das Problem: öffentliche WLAN-Hotspots ziehen die Gefahr einer Haftung für Rechtsverletzungen der Nutzer nach sich. Ob es eine solche Störerhaftung geben soll oder nicht, war strittig. Nunmehr wurde die Störerhaftung durch § 8 Abs. 3 Telemediendienstegesetz aufgehoben. Das bedeutet: Ein Unternehmen, das sein WLAN zur Nutzung freigibt, unterliegt denselben Haftungsprivilegien wie die Deut-sche Telekom. Ob trotzdem Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung des Routers (z. B. über WPA 2-Standard), Zustimmung zu Nutzungsbedingungen, die auf die Unzulässigkeit der Nutzung für rechtswidrige Zwecke hinweisen und die Mitteilung eines Passworts ergriffen werden sollen, sieht das Gesetz nicht vor, erscheint aber sinnvoll.