Teilerfolg für die Saarwirtschaft
Kostendämpfung erreicht - Wettbewerb bleibt beschränkt
IHK zum Saarländischen Abfallgesetz
11.12.1997
Positiv zu werten sei, daß saarländische Unternehmer
- zur Beseitigung ihrer Sonderabfälle grundsätzlich jede zugelassene und zertifizierte Entsorgungsanlage in Deutschland nutzen und
- ihren Transporteur unter allen Unternehmen, die über die notwendige Transportgenehmigung verfügen, frei wählen können.
In der Praxis, so die Kammer, könne diese neue
Andienungsfreiheit jedoch beschränkt werden : Der (neue) Träger
der Sonderabfallentsorgung könne den Vorschlag des Unternehmers
ablehnen und eine Zuweisung vornehmen, um 'den Bestand der vom
bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung geschaffenen
Entsorgungsanlage soweit als möglich zu sichern'. Dazu die IHK:
'Sollte diese 'lex Fraulautern' extensiv genutzt werden, wäre die
Neuregelung ein Etikettenschwindel.' Die Zuweisungspraxis werde
deshalb zeigen, ob die mit dem Gesetz verfolgten Ziele erreicht
werden. Wenig transparent bleibe auch die Finanzierung des neuen
Trägers, über den - ähnlich wie bisher - das gesamte
Abrechnungsverfahren läuft. Künftige Rechnungen, so die Forderung
der Kammer, müßten auf jeden Fall nachvollziehbar sein, der
vorgesehene Gebührenaufschlag dürfe auf keinen Fall höher
ausfallen als in anderen Bundesländern.
Endlich realistisches Kalkulationsverfahren für AVS und KABV
Ausdrücklich begrüßt die Industrie- und Handelskammer die
Änderung der Abschreibungsmodalitäten bei der Gebührenberechnung
im künftigen EVS. Demnach dürfen Abschreibungen von Anlagen nur
noch auf der Basis von Anschaffungs- und Herstellungskosten
erfolgen und nicht mehr auf der Basis von
Wiederbeschaffungswerten. Die alte Praxis hatte zu überhöhten
Gebühren und zur Ansammlung beträchtlicher Rücklagen geführt.
Durch die neue Kalkulationsgrundlage wird der ansonsten zu
erwartende Gebührenanstieg deutlich begrenzt. Einziger
'Schönheitsfehler' im Gesetz: Spielräume für Preis
senkungen müssen nicht sofort weitergegeben werden.
'Flächenmaßstab' bleibt 'Kann-Vorschrift'
Zu den größten Erfolgen der Wirtschaft zählt, daß die im
ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene
Verpflichtung der Gemeinden, in den
Abwassergebührenmaßstab zwingend auch die versiegelten Flächen
miteinzubeziehen, in der Endfassung weggefallen ist. Die
zwangsweise Einführung des 'Flächenmaßstabs' hätte bei einem
großen Teil der Unternehmen zu einer Steigerung der
Abwassergebühren in einer Größenordnung von über einem Viertel -
teilweise sogar um 100 Prozent und mehr - geführt. Diese
Gebührensteigerung hätte jedoch kaum die erwarteten
Anreizwirkungen entfalten können: Da in den meisten Landesteilen
die Dimensionierung der bereits vorhandenen Sammler und
Kläranlagen auf die Abwassermenge der bislang versiegelten
Flächen ausgerichtet ist, führt eine Entsiegelung von Flächen
kurzfristig zu keinerlei Einsparungen.
Insgesamt bringt die Neuordnung der Entsorgungslandschaft nach
Ansicht der IHK Saarland die Chance auf eine deutliche Besserung
gegenüber dem status quo. In welchem Ausmaß das neue Gesetz einen
Beitrag zu der dringend notwendigen Standortaufwertung des
Saarlandes leisten kann, werde dabei ganz wesentlich abhängen
- von der Zuweisungspraxis und der Effizienz (d.h. den Kosten) des neuen Trägers der Sonderabfallentsorgung,
- von Art und Umfang, in der die Gemeinden die neu geschaffenen Spielräume nutzen, um Kosteneinsparungen zu realisieren,
- vom Ausmaß der 'Synergien', die sich der Gesetzgeber von der Zusammenführung von AVS und KABV verspricht.
'Die Wirtschaft wird jedenfalls', so die Kammer, 'die weitere Entwicklung ebenso kritisch wie konstruktiv begleiten'.