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Telefonische Kaltakquise? Nein!

13.09.2023

Viele Unternehmen benutzen öffentlich zugängliche Telefonverzeichnisse, um potenzielle Kunden telefonisch zu kontaktieren. Das ist unzulässig, so das OVG Saarlouis am 20. April 2023 (Az.: 2 A 111/22). Rechtsgrundlage für die Anrufe ist auch nach Inkrafttreten der DSGVO das Wettbewe4rbsrecht. Und danach muss zumindest die mutmaßliche Einwilligung des angerufenen Unternehmens vorliegen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn das angerufene Unternehmen mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden ist. Dafür müssen objektive Gründe sprechen, wie etwa ein permanenter Bedarf an dem beworbenen Produkt. Die bloße Angabe der Telefonnummer in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis oder die Angabe der Telefonnummer im Impressum auf der Homepage reichen dafür nicht aus.