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Umkleidezeiten nicht vergüten
12.04.2016
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet, Schutzkleidung am Arbeitsplatz anzulegen, unterliegt die hierfür erforderliche Zeit der Vergütungspflicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamburg im Fall eines Arbeitnehmers in einem Aluminiumwalzwerk mit Gießerei entschieden. In dem Betrieb bestand eine Anweisung zum Tragen von Arbeitskleidung, persönlicher Schutzausrüstung und zusätzlicher Schutzausrüstung für Gießereimitarbeiter. Der Arbeitgeber vergütete die Umkleidezeit nicht und bezog sich auf eine Regelung im Manteltarifvertrag, wonach Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten
nicht zu vergüten sind. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, wonach fremdnützige Umkleidezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten sind, durch Tarifvertrag nicht abbedungen werden kann, soweit das Umkleiden aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten ist. Das folge aus dem Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 3 ArbSchG), wonach der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Der entgegenstehende Tarifvertrag sei insoweit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Zu den Maßnahmen des Arbeitsschutzes zählten nicht nur die der Arbeitssicherheit dienenden Sachmittel, sondern auch die Arbeitszeiten, die erforderlich seien, um diese Sachmittel anzuwenden.
Urteil des Landesarbeitsgerichts - LAG - Hamburg vom 06.07.2015; Az.: 8 Sa 53/14
Praxistipp:
Umkleidezeiten sind nach der festen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers geschieht. Dies trifft immer dann zu, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verpflichtend Dienstkleidung während der Arbeitszeit vorschreibt, die privat nicht genutzt werden dürfen. Damit sind die Umkleidezeiten zu vergüten. Diese Vergütungspflicht kann zwar durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen abgeändert werden. Dies gilt aber dann
nicht, wenn das Umkleiden auf Grund zwingender gesetzlicher Regelung, wie vorliegend der Arbeitsschutz, vorgeschrieben sind. Die Arbeitnehmer haben deshalb im vorliegenden Fall den Anspruch, die zu Unrecht vorenthaltene Vergütung für Umkleide- wie auch Wegezeiten nachzufordern.
nicht zu vergüten sind. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, wonach fremdnützige Umkleidezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten sind, durch Tarifvertrag nicht abbedungen werden kann, soweit das Umkleiden aus Gründen des Arbeitsschutzes geboten ist. Das folge aus dem Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 3 ArbSchG), wonach der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht den Beschäftigten auferlegen darf. Der entgegenstehende Tarifvertrag sei insoweit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Zu den Maßnahmen des Arbeitsschutzes zählten nicht nur die der Arbeitssicherheit dienenden Sachmittel, sondern auch die Arbeitszeiten, die erforderlich seien, um diese Sachmittel anzuwenden.
Urteil des Landesarbeitsgerichts - LAG - Hamburg vom 06.07.2015; Az.: 8 Sa 53/14
Praxistipp:
Umkleidezeiten sind nach der festen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers geschieht. Dies trifft immer dann zu, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verpflichtend Dienstkleidung während der Arbeitszeit vorschreibt, die privat nicht genutzt werden dürfen. Damit sind die Umkleidezeiten zu vergüten. Diese Vergütungspflicht kann zwar durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen abgeändert werden. Dies gilt aber dann
nicht, wenn das Umkleiden auf Grund zwingender gesetzlicher Regelung, wie vorliegend der Arbeitsschutz, vorgeschrieben sind. Die Arbeitnehmer haben deshalb im vorliegenden Fall den Anspruch, die zu Unrecht vorenthaltene Vergütung für Umkleide- wie auch Wegezeiten nachzufordern.