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Unentschuldigtes Fehlen vor oder nach Feiertagen
10.03.2009
Nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt fehlen, keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Feiertage. Ist der Betrieb zwischen Feiertagen geschlossen, weil die ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet wird, und fehlt ein Arbeitnehmer unentschuldigt entweder am letzten Arbeitstag beispielsweise vor Ostern oder am ersten Arbeitstag nach Pfingsten, so verliert er den Entgeltfortzahlungsanspruch für sämtliche Feiertage. Es genügt also ein Tag unentschuldigten Fehlens vor oder nach den jeweiligen Feiertagen, um den gesamten Anspruch auf sämtliche Feiertage untergehen zu lassen. Jugendliche Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.