Aktuelles

Kennzahl: 17.2675

Unseriöse Anzeigenwerbung für sogenannte 'Polizeipublikationen'

04.01.1999

Zahlreichen Unternehmen der Saarwirtschaft ist in den letzen Wochen wiederholt angeboten worden, in einer sogenannten 'Polizeipublikation' zu werben. Diese Veröffentlichungen erwecken aufgrund des Titels oder der Aufmachung tatsächlich den Eindruck, offizielles Organ der Polizei zu sein, berichtete die IHK Saarland. Bei den Herausgebern dieser Schriften handele es sich jedoch um kommerzielle Unternehmen, mit denen die Polizei nichts zu tun habe. Die Publikationen seien in keinem Fall behördliche Druckerzeugnisse. Die Bezeichnung Polizei und Polizei-Embleme seien rechtlich ungeschützt, ihre Verwendung durch Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen könne vielfach nicht unterbunden werden.

Unternehmen sollten unbedingt folgendes beachten:

  • Bei der telefonischen Kontaktaufnahme werde der Eindruck erweckt, mit dem Anzeigenauftrag werde ein gesellschaftlich wünschenswertes Ziel unterstützt. Obwohl mündlich vereinbart, daß der Auftrag nur für eine Ausgabe gelten solle, seien im Text meist Formulierungen enthalten, durch die eine Schaltung von zwölf Anzeigen für die Dauer von einem Jahr bestätigt werde.
  • Im Formulartext des Auftrags werde oft der Begriff 'Polizei' unter Hinzufügung des Polizeisterns verwendet.
  • Das Impressum der Publikationen oder auch Anschreiben enthielten oft zusätzliche Hinweise auf die angebliche Zielrichtung der Veröffentlichung, wie z.B. 'Aktion Bürger und Polizei e.V.', 'Magazin für mehr Verständnis zwischen Polizei und Bürger', 'Die Polizei - Garant Ihrer Sicherheit'.

Die Unternehmen sollten

  • die übersandten Schriftstücke und Musterexemplare sorgfältig prüfen
  • sich genau über die Publikation, in der die Anzeige erscheinen soll (Auflagenhöhe, Verbreitung, Leserkreis usw), informieren. Bei telefonischer Akquisition sei zu beachten, daß dies in der Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig sei, es sei denn, das angerufene Unternehmen hatte zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Der Verlag verhalte sich rechtswidrig , wenn er die Erfüllung von Verträgen fordere, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind.