Unseriöse Anzeigenwerbung für sogenannte „ Polizeipublikationen“
10.12.2003
Saarländischen Unternehmen gehen zurzeit wiederholt
Angebote zu, um in einer „Polizeipublikation“ für ihr Unternehmen
zu werben. Diese Polizeipublikationen erwecken aufgrund des
Titels oder der Aufmachung den Eindruck, offizielles Organ der
Polizei zu sein. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei den
Herausgebern dieser Schriften um kommerzielle Unternehmen, mit
denen die Polizei nicht das geringste zu tun hat. Die
Publikationen sind in keinem Fall behördliche Druckerzeugnisse.
Die Bezeichnung Polizei und Polizei-Embleme sind rechtlich
ungeschützt, ihre Verwendung durch Privatpersonen oder
wirtschaftliche Unternehmen kann vielfach nicht unterbunden
werden.
So sind die unseriösen Angebote zu erkennen:
- Bei der telefonischen Kontaktaufnahme wird der Eindruck erweckt, mit dem Inseratauftrag ein gesellschaftlich wünschenswertes Ziel zu unterstützen. Zugleich wird häufig abgesprochen, daß der Inseratauftrag nur für eine Ausgabe erteilt werden soll.
- Im Text sind zumeist Formulierungen enthalten, die bei Unterschriftsleistung eine Schaltung von zwölf Anzeigen für die Dauer von einem Jahr nach sich zieht.
- Im Formulartext des Auftrages wird oft der Name der Polizei unter Hinzufügung des Polizeisternes verwendet.
- Im Impressum der Broschüre oder auch im Anschreiben erscheinen oft zusätzliche Hinweise auf die angebliche Zielrichtung der Publikation wie z.B. „Aktion Bürger und Polizei e.V.“, „Magazin für mehr Verständnis zwischen Polizei und Bürger“, „Die Polizei – Garant Ihrer Sicherheit“.
- Sorgfältige Überprüfung der übersandten Schriftstücke und Musterexemplare.
- Genaue Informierung über die Publikation, in der die Anzeige erscheinen soll (Auflagenhöhe, Verbreitung. Leserkreis usw). Bei telefonischer Akquisition ist zu beachten, daß diese Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, es sei denn, das angerufene Unternehmen hat zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Der Verlag verhält sich rechtsmißbräuchlich, wenn er die Erfüllung von Verträgen fordert, die durch ein wettbewerbswidriges Verhalten zustande gekommen sind.