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Verjährungsfrist beim Kauf einer Photovoltaikanlage
12.05.2014
Ist oder wird eine Photovoltaikanlage nicht Bestandteil eines Gebäudes, beträgt die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängeln nach Kaufrechtvorschriften zwei Jahre. Hintergrund: Die Photovoltaikanlage ist, bei Loslösung vom Dach, kein Bauwerk (Aufdach-Photovoltaikanlage). Sie dient vielmehr eigenen Zwecken: Sie soll Strom erzeugen und dem Betreiber eine zusätzliche Einnahmequelle, nämlich die Einspeisevergütung, verschaffen. Damit fällt sie in den Anwendungsbereich von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 318/12).