Verpackungsverordnung: 1. Mai ist wichtiger Stichtag
13.03.2009
Im vergangenen Jahr wurde die Verpackungsverordnung novelliert; jetzt läuft die letzte Frist ab: Bis spätestens 1. Mai müssen alle betroffenen Unternehmen eine „Vollständigkeitserklärung“ für das Jahr 2008 elektronisch bei ihrer IHK hinterlegt haben. Wird diese Frist versäumt, können Bußgelder bis zu 50.000 Euro fällig werden. Darauf weist die IHK Saarland hin.
Betroffen sind alle Unternehmen, die verpackte Waren für private Endverbraucher „erstmals in Verkehr bringen“, sofern jährliche bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden. Die Freigrenzen betragen
Ab dem 2. Mai wird dann die Liste aller Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK abgegeben haben, auf der Internetseite www.ihk-ve-register.de öffentlich zugänglich sein. Dort finden sich unter anderem auch die Texte der 5. Novelle der Verpackungsverordnung sowie eine Anleitung zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung.
Hintergrund:
Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung soll die bestehenden haushaltsnahen Erfassungssysteme für Verpackungen in einer privatwirtschaftlichen Ausgestaltung stabilisieren, so die Absicht der Bundesregierung. Darüber hinaus soll „Trittbrettfahren“ zu Lasten rechtstreuer Unternehmen verhindert werden. Mit den neuen Regelungen werden Unternehmen verpflichtet, sich für alle Verkaufsverpackungen, in denen Waren für private Endverbraucher bereitgestellt werden, bei einem dualen System zu beteiligen. Unter Umständen sind auch branchenspezifische Lösungen möglich. Zu den privaten Endverbrauchern zählen auch vergleichbare Anfallstellen wie Gaststätten, Kantinen, Hotels aber auch Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen sowie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstätten und Raststätten. Ebenso fallen landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit einer haushaltsüblichen Abfallentsorgung unter diese Regelung. Werden für bestimmte Verpackungsmaterialien die Bagatellgrenzen überschritten, so ist dann neben der Systembeteiligung auch eine Vollständigkeitserklärung (VE) Pflicht.
Betroffen sind alle Unternehmen, die verpackte Waren für private Endverbraucher „erstmals in Verkehr bringen“, sofern jährliche bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden. Die Freigrenzen betragen
- für Glasverpackungen 80 Tonnen,
- für Pappe, Papier, Karton 50 Tonnen und
- für Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium oder ähnliche Materialien 30 Tonnen.
Ab dem 2. Mai wird dann die Liste aller Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung bei der IHK abgegeben haben, auf der Internetseite www.ihk-ve-register.de öffentlich zugänglich sein. Dort finden sich unter anderem auch die Texte der 5. Novelle der Verpackungsverordnung sowie eine Anleitung zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung.
Hintergrund:
Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung soll die bestehenden haushaltsnahen Erfassungssysteme für Verpackungen in einer privatwirtschaftlichen Ausgestaltung stabilisieren, so die Absicht der Bundesregierung. Darüber hinaus soll „Trittbrettfahren“ zu Lasten rechtstreuer Unternehmen verhindert werden. Mit den neuen Regelungen werden Unternehmen verpflichtet, sich für alle Verkaufsverpackungen, in denen Waren für private Endverbraucher bereitgestellt werden, bei einem dualen System zu beteiligen. Unter Umständen sind auch branchenspezifische Lösungen möglich. Zu den privaten Endverbrauchern zählen auch vergleichbare Anfallstellen wie Gaststätten, Kantinen, Hotels aber auch Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen sowie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstätten und Raststätten. Ebenso fallen landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit einer haushaltsüblichen Abfallentsorgung unter diese Regelung. Werden für bestimmte Verpackungsmaterialien die Bagatellgrenzen überschritten, so ist dann neben der Systembeteiligung auch eine Vollständigkeitserklärung (VE) Pflicht.