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Videoüberwachung am Arbeitsplatz
15.06.2016
Bereits im Dezember 2014 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich in Videoaufnahmen am Arbeitsplatz einwilligen kann. Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis in seiner Entscheidung ausgeführt, welche formellen Anforderungen eine solche Einwilligung erfüllen muss.
Der Betreiber einer Apotheke verzeichnete einen hohen Warenschwund. Um diesen zu unterbinden, ließ er im Verkaufsraum sowie in dem Bereich vor dem Betäubungsschrank Videokameras installieren. Seine Arbeitnehmer informierte er vorab und ließ sie eine gemeinsame Einwilligungserklärung unterzeichnen.
Eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, wie dem Verkaufsraum, ist nur gestattet, wenn sie für die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Hingegen sei eine Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen, wie dem Bereich vor dem Betäubungsschrank, zulässig, wenn eine wirksame Einwilligung der Angestellten erfolgte. Für die Wirksamkeit muss der Mitarbeiter über den Zweck der Kontrolle informiert werden sowie freiwillig und schriftlich einwilligen.
Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 29.01.2016; Aktenzeichen: 1 K 1122/14
Der Betreiber einer Apotheke verzeichnete einen hohen Warenschwund. Um diesen zu unterbinden, ließ er im Verkaufsraum sowie in dem Bereich vor dem Betäubungsschrank Videokameras installieren. Seine Arbeitnehmer informierte er vorab und ließ sie eine gemeinsame Einwilligungserklärung unterzeichnen.
Eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, wie dem Verkaufsraum, ist nur gestattet, wenn sie für die Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Hingegen sei eine Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen, wie dem Bereich vor dem Betäubungsschrank, zulässig, wenn eine wirksame Einwilligung der Angestellten erfolgte. Für die Wirksamkeit muss der Mitarbeiter über den Zweck der Kontrolle informiert werden sowie freiwillig und schriftlich einwilligen.
Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 29.01.2016; Aktenzeichen: 1 K 1122/14