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Vorsicht bei Gründung in Privatwohnung
12.02.2014
Wenn ein Jungunternehmer in seiner privaten Mietwohnung ein Gewerbe betreiben will, muss er zuvor bei seinem Vermieter nachfragen, ob dieser das billigt. Die gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung unterliegt immer der ausdrücklichen Einwilligung des Vermieters. Ist er nicht damit einverstanden, so darf der Vermieter die Wohnung kündigen. Dabei ist unbeachtlich, ob der Mieter Arbeiten in den privaten Wohnräumen durchführt, Mitarbeiter einstellt oder ob Kundenverkehr herrscht. Dies entschied der BGH mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: VIII ZR 149/13. Bei einer baulichen Nutzungsänderung, die mit der Gründung einhergeht, muss ebenfalls mit der unteren Bauaufsichtsbehörde Kontakt aufgenommen werden, ob eventuell eine Baunutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist.