Werkvertragsrecht – Verjährung des Werklohnes
08.02.2017
Wie lange kann ich als Unternehmer meinen Werklohn geltend machen? Das Gesetz schreibt vor, dass der Werklohn innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden kann. Dieser Grundsatz soll nicht durch AGB verändert werden. Verwendet der Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrages in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel „Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren in zwei Jahren“, ist sie unwirksam. Der Bundesgerichtshof führte aus, die Verkürzung der Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch benachteilige den Auftragnehmer unangemessen in seinen Rechten. Die Klausel verstoße gegen die regelmäßige Verjährungsfrist, die drei Jahre beträgt. Zudem seien keine Interessen des Auftraggebers erkennbar, die einen Anlass für die Verkürzung geben.
BGH Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 15/12 (LG Berlin)