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Kennzahl: 17.16636

Wettbewerbsregister: Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab dem 01.12.2021

17.11.2021

Über das bundesweite Wettbewerbsregister können öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber für Vergabeverfahren Informationen nachprüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Seit dem 29. Oktober 2021 liegen die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vor. Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen. Nun sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann.

Ab dem 01. Dezember 2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Zeitgleich werden auch die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren auf das Wettbewerbsregister zugreifen können.

Ab dem 01. Juni 2022 sind öffentliche Auftraggeber ab bestimmten Auftragswerten zur Abfrage verpflichtet. Außerdem können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, können ebenfalls ab dem 01. Juni 2022 mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

Die Pressemitteilung des BKartA finden Sie hier.