Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Welche Feiertagsregelung gilt?
Es kommt auf das Rechtsgebiet (Arbeitsrecht/Steuerrecht) an!
10.09.2024
Ein Arbeitnehmer, der in
Nordrhein-Westfalen arbeitete, nahm im Oktober/November in Hessen – auch an
Allerheiligen – an einer mehrtägigen Fortbildung teil. In Nordrhein-Westfalen
ist Allerheiligen ein Feiertag, in Hessen nicht. Der Arbeitnehmer bestand auf
einem Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zustand, da die
Fortbildung als Arbeit galt. Der Arbeitgeber nahm eine zehnstündige
Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto vor, zahlte aber keinen
Feiertagszuschlag.
Das Bundesarbeitsgericht
entschied: Arbeitsrechtlich besteht ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag, da
der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen gelegen habe. Steuerrechtlich
ist hingegen seit den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 für die Beantwortung der
Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, auf den Ort abzustellen, an dem
der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird. Das war im o. g. Streitfall in
Hessen. Mithin war der arbeitsrechtlich zu zahlende Feiertagszuschlag steuer-
und beitragspflichtig.
BAG-Urteil vom 1.8.2024 6 AZR 38/24; R 3b Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien