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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Welche Feiertagsregelung gilt?

Es kommt auf das Rechtsgebiet (Arbeitsrecht/Steuerrecht) an!

10.09.2024

Ein Arbeitnehmer, der in Nordrhein-Westfalen arbeitete, nahm im Oktober/November in Hessen – auch an Allerheiligen – an einer mehrtägigen Fortbildung teil. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen ein Feiertag, in Hessen nicht. Der Arbeitnehmer bestand auf einem Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zustand, da die Fortbildung als Arbeit galt. Der Arbeitgeber nahm eine zehnstündige Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto vor, zahlte aber keinen Feiertagszuschlag.

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Arbeitsrechtlich besteht ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag, da der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen gelegen habe. Steuerrechtlich ist hingegen seit den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 für die Beantwortung der Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird. Das war im o. g. Streitfall in Hessen. Mithin war der arbeitsrechtlich zu zahlende Feiertagszuschlag steuer- und beitragspflichtig.

BAG-Urteil vom 1.8.2024 6 AZR 38/24; R 3b Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien