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EU-Leiharbeitsrichtlinie erlassen

22.10.2008

Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 2008 die Richtlinie zur Leiharbeit in zweiter Lesung gebilligt. Die Richtlinie über Leiharbeit sichert den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern erstmals europaweite Mindeststandards für ihre Arbeitsbedingungen. Die Richtlinie Sie schreibt fest, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Dieser Grundsatz gilt in Deutschland bereits seit der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in 2004. Ausnahmen hiervon diesem Grundsatz sind in Deutschland nur bei der Anwendung von Tarifverträgen möglich. Diese Ausnahme lässt die Richtlinie ausdrücklich zu. Die vereinbarten EU-Mindeststandards sorgen dafür, dass der Wettbewerb der Unternehmen über die Qualität der Dienstleistung und nicht auf dem Rücken der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgetragen wird. Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist dann innerhalb von drei Jahren in nationales Recht zu übertragen. Da das deutsche Recht bereits weitgehend der seit 2002 verhandelten Richtlinie entspricht, ist davon auszugehen, dass der Anpassungsbedarf überschaubar ist.