Inhalt einer Unternehmerrechnung
10.09.2010
Der Inhalt einer Rechnung kann vom Unternehmer als Auftragnehmer nicht beliebig gewählt werden. Dieser ist vielmehr gesetzlich vorgeschrieben und muss deshalb unbedingt beachtet werden.
So muss eine Unternehmerrechnung den vollständigen, vor allem auch juristisch korrekten Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Betriebes müssen aufgeführt sein. Wichtig ist auch das Datum, das nicht fehlen darf. Außerdem braucht eine Rechnung eine Rechnungsnummer. Wichtig: die Rechnungsnummern müssen durchgängig gezählt werden und dürfen keine Lücken aufweisen. Art und Umfang der Leistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung. Materialkosten und Lohnkosten, soweit sie anfallen, müssen aufgeschlüsselt werden. Am Ende der Rechnung müssen der Umsatzsteuersatz und die entsprechend zu zahlende Summe ausgewiesen werden.
Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung, die für Privatleute zwei Jahre, für Geschäftsleute zehn Jahre beträgt. Bei Handwerks-Rechnungen werden nur solche vom Finanzamt anerkannt, wenn der steuerpflichtige Auftraggeber Leistungen beim Finanzamt steuermindernd berücksichtig haben will. Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 € von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Steuerersparnis von maximal 1.200 € pro Jahr. Weitere Informationen siehe unser Infoblatt R30.
So muss eine Unternehmerrechnung den vollständigen, vor allem auch juristisch korrekten Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber tragen. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Betriebes müssen aufgeführt sein. Wichtig ist auch das Datum, das nicht fehlen darf. Außerdem braucht eine Rechnung eine Rechnungsnummer. Wichtig: die Rechnungsnummern müssen durchgängig gezählt werden und dürfen keine Lücken aufweisen. Art und Umfang der Leistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso der Zeitpunkt der Leistung. Materialkosten und Lohnkosten, soweit sie anfallen, müssen aufgeschlüsselt werden. Am Ende der Rechnung müssen der Umsatzsteuersatz und die entsprechend zu zahlende Summe ausgewiesen werden.
Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung, die für Privatleute zwei Jahre, für Geschäftsleute zehn Jahre beträgt. Bei Handwerks-Rechnungen werden nur solche vom Finanzamt anerkannt, wenn der steuerpflichtige Auftraggeber Leistungen beim Finanzamt steuermindernd berücksichtig haben will. Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Rechnungen dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 € von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer Steuerersparnis von maximal 1.200 € pro Jahr. Weitere Informationen siehe unser Infoblatt R30.